Umsetzung eines EuGH-Urteils zum geltenden Leistungsausschluss für Personen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (Rechtssache C-181/19), wonach Menschen mit einem Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (schulpflichtige Kinder ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Eltern) in Deutschland nicht pauschal von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) ausgeschlossen werden dürfen, um sicherzustellen, dass das deutsche Sozialrecht europarechtskonform ausgestaltet wird?