Umsetzung des EuGH-Urteils zu Vermerken in ausländischen Führerscheinen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20 in Deutschland regulatorisch umgesetzt werden, und wer – sei es der Bund, seien es die Länder – ist insbesondere mit Blick auf die grenzüberschreitenden Bezüge für einen Antrag auf Eintragung in einem nichtdeutschen Führerschein (vgl. C-56/20 Randnummer 46) zuständig?<br /> <br /> Muss nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-56/20 § 25 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes geändert werden, bzw. liegt nun eine Teilnichtigkeit vor?<br /> <br /> Wie ist der Bund bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder und die Ordnungsbehörden der Kreise auf die durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-56/20 geschaffene Rechtslage bezüglich Vermerken in ausländischen Führerscheinen vorbereitet?