Umsetzung der Vorgaben der Menschenhandelskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Umsetzung der Vorgaben der Menschenhandelskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/Information_ 8_Bekaempfung_von_Menschenhandel_menschenrechtliche_<br /> Zwischenbilanz.pdf), die Identifizierung von Betroffenen zu verbessern, den Zugang zu Entschädigung effektiver zu gestalten, eine umfassende nationale Strategie gegen Menschenhandel auszuarbeiten und eine nationale Koordinierungs- und Berichterstatterstelle einzurichten, und in wie vielen Fällen scheiterte nach Kenntnis der Bundesregierung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a AufenthG an Opfer von Menschenhandel daran, dass Staatsanwaltschaft oder Strafgericht die Anwesenheit der Betroffenen für ein Strafverfahren nicht für sachgerecht erachtet haben oder die Betroffenen zur Aussage nicht bereit waren (bitte nach Bundesländern für 2016 und 2017 aufschlüsseln)?