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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-36478

Umsetzung der Schuldenbremse in § 7 (Kontrollkonto) gemäß § 9 Abs. 1 (Übergangsregelung) des Artikel 115-Gesetzes ab 2011

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach § 9 Absatz 1 (Übergangsregelung) des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (GG) der § 7 (Kontrollkonto) des Ausführungsgesetzes ab dem Haushaltsjahr 2011 zwingend anzuwenden ist und damit Abweichungen zwischen tatsächlicher Nettokreditaufnahme und der Schuldenobergrenze gemäß Schuldenbremsenregelung für die Jahre 2011 bis 2015 auf das Kontrollkonto zu buchen sind?<br /> <br /> Ist die im jüngsten Monatsbericht der Bundesbank dargelegte Auffassung zutreffend, dass sich durch kumuliert rund 50 Mrd. Euro zu erwartende Abweichungen entsprechende zusätzliche Verschuldungsspielräume ergeben, weil unerwartete Defizite im Haushaltsvollzug in den Jahren nach dem Übergangszeitraum entgegen der Intention der Schuldenbremse durch das auf dem Kontrollkonto auflaufende Polster kompensiert werden können, statt durch Konsolidierungen in den Folgejahren?<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung eine gesetzeskonforme Möglichkeit, ohne Gesetzesänderung das durch den von der Bundesregierung verwendeten &bdquo;veralteten und deutlich überhöhten Schätzwert für das strukturelle Defizit des Jahres 2010&ldquo; &ndash; so die Deutsche Bundesbank &ndash; auflaufende Polster nicht erst entstehen zu lassen oder aber zu Beginn des Jahres 2016 wieder auf &bdquo;null&ldquo; zu stellen?