Umsetzung der Regelungen zur Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie sollen die im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes in Artikel 22 geänderten Regelungen zu § 39 Absatz 1 Satz 2 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats) konkret umgesetzt werden, vor allem in Hinblick auf den mir gegenüber vorgebrachten Einwand von Vertretern der Werkstatträte Deutschland, dass sich diese aufgrund ihres aktuellen Personalbestands nicht in der Lage sehen, die Beiträge von über 600 Werkstätten einzuziehen?