Umsetzung der Härtefallklausel in § 22 des Aufenthaltsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Bundesregierung beim Familiennachzug entsprechend der Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 29. März 2017 die Härtefallklausel in § 22 des Aufenthaltsgesetzes in Einzelfällen unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention umsetzen vor dem Hintergrund der Weisungslage im Auswärtigen Amt (vgl. Erlass vom 20. März 2017, Gz.: 508-3-543.53/2, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 und 23 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11473), und mit welcher Anzahl entsprechender genehmigter Härtefälle rechnet die Bundesregierung angesichts der bislang vorliegenden Anträge? <br /> <br /> Welche konkreten Anweisungen an die Botschaften zur Anwendung der Härtefallklausel in § 22 des Aufenthaltsgesetzes unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention sind dafür aus Sicht der Bundesregierung erforderlich?