Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie reagiert die Bundesregierung auf die vom DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUND e. V. bei der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingereichte Beschwerde wegen nicht korrekter Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU) in deutsches Recht, und wie begründet sie die nationale Umsetzung im Tierschutzgesetz (§ 8 Absatz 1), welche im Gegensatz zur EU-Tierversuchsrichtlinie eine behördliche Prüfungskompetenz mit eigenständiger und unabhängiger Prüfung von Unerlässlichkeit und ethischer Vertretbarkeit nicht verlangt? <br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörden durch die Novelle des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Umsetzung der EUTierversuchsrichtlinie im Vergleich zur davor geltenden Bestimmung im TierSchG sogar eingeschränkt wurde – insbesondere angesichts des aktuellen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung von Tierversuchen an Primaten (BVerwG 3 B 29.13), der u. a. durch diese Neufassung ("Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn . . ." [§ 8 Absatz 1 TierSchG], anstatt "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn . . ." [§ 8 Absatz 3 TierSchG a. F.]) begründet wird, und entspricht dies der Intention der Bundesregierung bei der Novellierung?