Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über Elternurlaub
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Form wurde die Regelung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „im Anschluss an den Elternurlaub [. . .] das Recht“ haben, an den „früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend [dem] Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden“ (Nummer II.5) – in das deutsche Recht umgesetzt, und hält die Bundesregierung diese Umsetzung sowohl rechtlich als auch in Kenntnis der Praxis für ausreichend (bitte begründen)?<br /> <br /> Gilt das Diskriminierungsverbot von Frauen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft entsprechend der Richtlinie 2006/54/EG – konkret der Anspruch auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund eines Mutterschaftsurlaubs – auch für den Fall der Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz nach Beendigung der Elternzeit, und welche Konsequenzen ergeben sich in diesem Zusammenhang aus Artikel 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?