Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensrecht nach Ehescheidung (G-SIG: 15010893)
Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, nach dem ein erworbener Name aus vorheriger Ehe nicht Ehename einer weiteren Ehe sein darf, Eheschließung zum Zweck des Titelerwerbs, Funktion des Familiennamens