Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung durch Arbeitgeber
<div>Originaltext der Frage(n):</div> <div> </div> <div>Inwiefern teilt die Bundesregierung meine Auffassung bzw. die des Deutschen Gewerkschaftsbundes (vgl. www.dgb.de/themen/++co++986b431a-8c8e-11eb-980b-001a4a160123), dass die Durchführung der Corona-Tests, die anzubieten die Arbeitgeber durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet sind, in der Arbeitszeit zu erfolgen hat, weil die Tests zu den von den Arbeitgebern nach § 5 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchzuführenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes gehören, die sich aus der Verordnungsermächtigung aus § 18 Absatz 1 ArbSchG ergeben, auf deren Grundlage die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen wurde (bitte begründen), und wie ist vor diesem Hintergrund die Textpassage in der Begründung des Entwurfes zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu verstehen, wonach die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt oder nicht, im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen werde? </div> <div> </div> <div>Wie viele staatliche Arbeitsschutzkontrollen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in dem etwa dreimonatigen Zeitraum vom Erlass der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis heute (21. Januar 2021 bis 29. April 2021) bundesweit stattgefunden (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele waren es im Vergleich dazu bundesweit im ersten Quartal 2020? </div> <div> </div> <div>In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlichen Arbeitsschutzbehörden bundesweit Verstöße gegen die CoronaArbeitsschutzverordnung festgestellt, und in welcher Höhe wurden diese sanktioniert?</div>