Umsetzung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zum Assoziationsrecht EU/Türkei
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hat die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Assoziationsrecht EU-Türkei umgesetzt, bzw. wie wird sie die Entscheidung umsetzen, nach der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich des Assoziierungsabkommens der EU mit der Türkei eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen und das Bestehen des zugrunde liegenden assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts einschließlich seiner Rechtsgrundlage textlich eindeutig erkennen lassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. 1 C 6/11)?