Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen öffentlicher und privater Anbieter und geplante Änderungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie werden derzeit Bildungsleistungen (gemäß § 4 Nummer 21 UStG) umsatzsteuerlich behandelt, die auch Elemente von Freizeitgestaltung aufweisen (bitte differenziert nach den Gruppen öffentlicher Anbieter, privatrechtlicher Anbieter, Privatlehrer/-innen nennen), und aus welchem Grund wurde im Rahmen der geplanten Neuregelung des § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das Jahressteuergesetz 2013 der Passus des bisherigen § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG, „wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“, nicht für öffentliche Einrichtungen in § 4 Nummer 21 UStG-E übernommen, so dass im Ergebnis Verzerrungen zwischen privatrechtlichen und öffentlichen Anbietern hinsichtlich der Umsatzsteuer entstehen können?