Umlagefähigkeit der Ausgaben durch neu installierte Messgeräte auf die Betriebskosten von Mietern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind die Kosten, die sich aus dem Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (Artikel 1 § 32 des Mess- und Eichgesetzes – MessEG) ergeben, welches zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, für die neu eingeführte Meldepflicht für die Installation neuer oder erneuerter Warmwasser-, Kaltwasser-, Wärme- oder Kältezähler an das zuständige Eichamt, auf die Betriebskosten der Mieterinnen und Mieter umlagefähig?