Umlage zu viel erhaltener Mauteinnahmen aus 2014 auf die Mautsätze der Jahre 2015 bis 2017
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Mauteinnahmen in welcher Höhe werden im Jahr 2014 als zu viel unterstellt (siehe Gesetzesbegründung zu Nummer 4 [Anlage 1 neu, Bundestagsdrucksache 18/2444]), und wie wurden diese im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 1. September 2014 genau mindernd auf die Mautsätze der Jahre 2015 bis 2017 umgelegt?</p>