Umklassifizierung des Handelsabkommens CETA von EU-only in ein gemischtes Abkommen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, dass für eine voraussichtlich notwendige verfahrensrelevante Umklassifizierung von CETA (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada) von „EU-only“ in „gemischt“ ein einstimmiger Ratsbeschluss notwendig sein wird, und was wird die Bundesregierung tun angesichts der erklärten Bereitschaft Italiens, CETA auch als EU-only-Abkommen zu unterzeichnen (DER SPIEGEL vom 11. Juni 2016), um ihre Rechtsauffassung, dass CETA ein gemischtes Abkommen ist, durchzusetzen?<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der deutsche Vertreter im Rat aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet ist, im Rat einen Änderungsvorschlag einzubringen, mit dem Ziel CETA als „gemischtes Abkommen“ einzuordnen, sofern die Europäische Kommission CETA als ,,EU-only“ klassifiziert hat und dass sie – sofern die Europäische Kommission CETA als „EU-only“ klassifiziert und der Rat diese verfahrensrelevante Entscheidung nicht revidiert – dazu verpflichtet ist, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, um die Rechtswidrigkeit der Klassifizierung von CETA als „EU-only“ feststellen zu lassen, da dies dazu führt, dass die grundgesetzlich garantierten Partizipationsrechte des Deutschen Bundestages unterlaufen würden?