Umgang mit Sperrvermerken gemäß Bundesmeldegesetz im Beherbergungsfall
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind beherbergte Personen, für die ein Sperrvermerk gemäß § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, nach Ansicht der Bundesregierung beim Ausfüllen des besonderen Meldescheins (§ 29 Absatz 2 BMG) in einer Beherbergungsstätte verpflichtet ihre Anschrift anzugeben, und in welcher Form müssen die beherbergten Personen den Hinweis auf einen Sperrvermerk nachweisen?