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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-288816

Umgang mit islamischen Gemeinschaften im Kontext der Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten ,,in Deutschland beheimatete[n] islamische[n] Gemeinschaften", die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP 2021&ndash;2025 als ,,neuere" und ,,progressive" bezeichnet werden (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 88), bindet die Bundesregierung im Verlauf der laufenden Legislaturperiode in die vorgesehene Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts, das im Sinne des kooperativen Trennungsmodells ausgestaltet werden soll, ein bzw. will sie einbinden?<br /> <br /> Was genau versteht die Bundesregierung im Zusammenhang mit in Deutschland lebenden islamischen Gemeinschaften unter ,,neuere" und "progressive" (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 88), und welche Kriterien sind für sie bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ausschlaggebend und bestimmend?<br /> <br /> Was genau versteht die Bundesregierung unter dem Begriff der ,,in Deutschland beheimatete[n] islamische[n] Gemeinschaften" (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 88), und zählt sie auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat zu diesen?<br /> <br /> Über welche Mindestmitgliederzahl müssen ,,in Deutschland beheimatete islamische Gemeinschaften" (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 88) verfügen, um in die von der Bundesregierung im Verlauf der laufenden Legislaturperiode vorgesehene Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts, das im Sinne des kooperativen Trennungsmodells ausgestaltet werden soll, eingebunden zu werden?