Umgang mit Drittstaatsangehörigen mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bei einer Grenzkontrolle
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele Drittstaatsangehörige, gegen die ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht, wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – nach dem Erlass vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer bezüglich Durchführung verstärkter Grenzkontrollen (Erlass vom 30. September 2019) an den Außengrenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Schengener Grenzkodex (SGK) zurückgewiesen oder zurückgeschoben, und wie viele waren es an den Binnengrenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 SGK (bitte nach den neun Hauptherkunftsländern und monatlichen Fallzahlen aufschlüsseln)?<br /> <br /> Wie viele Drittstaatsangehörige wurden trotz eines bestehenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG – nach Kenntnis der Bundesregierung – nach dem Erlass von Bundesinnenminister Horst Seehofer bezüglich Durchführung verstärkter Grenzkontrollen (Erlass vom 30. September 2019) an die zuständige Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet (bitte nach den neun Hauptherkunftsländern, Binnen- oder Außengrenze und festgestellter Frist bzw. verbleibender Dauer der Wiedereinreisesperre aufschlüsseln)?