Umgang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes verfahren werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG nur deshalb erfüllt sind – und zugleich nur hieran die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG scheitert –, weil für ein minderjähriges Kind ein Asylantrag nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als gestellt galt und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG (irrtümlich aber rechtskräftig) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, obwohl die Voraussetzungen einer verzögerten (missbräuchlichen) Antragstellung (§ 30 Absatz 3 Nummer 7 zweiter Halbsatz AsylVfG) gerade nicht vorlagen, und wie lautet die Antwort des Bundesministeriums des Innern auf eine entsprechende Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. November 2007?</span>