Umgang mit bereits enttarnten V-Personen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen Voraussetzungen äußert sich die Bundesregierung bei bereits enttarnten Personen zu einer früheren Tätigkeit als V-Person (Informant, Gewährsmann oder Nachrichtenmittler), und unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung Äußerungen zu einer solchen Tätigkeit für grundsätzlich ausgeschlossen?