Überstellungshaft im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Überstellungshaft im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens derzeit grundsätzlich unzulässig ist, weil diese nach Artikel 28 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung nur bei erheblicher Fluchtgefahr verhängt werden darf (weitere Bedingungen kommen hinzu), deren Prüfung laut Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung aber auf "objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen" muss, die es jedoch (noch) nicht gibt, zumal wegen des haftrechtlichen Analogieverbots (vgl. Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2007, 2 BvR 2106/05) eine Übertragung der diesbezüglichen Regelungen zur Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft auf die Überstellungshaft nicht zulässig ist, und was folgt hieraus (bitte ausführlich begründen)?