Überstellung von Flüchtlingen nach Italien vor dem Hintergrund des so genannten Salvini-Dekrets
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen wurden oder werden im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Hinblick auf die Ersuchens- und Überstellungspraxis nach Italien daraus gezogen, dass inzwischen das sogenannte Salvini-Dekret vom italienischen Parlament bestätigt wurde, das unter anderem eine kommunale Unterbringung in SPRAR-Einrichtungen nur noch bei Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorsieht (vgl. www.tagesschau.de/ausland/italien-einwanderungsgesetz-101.html und Plenarprotokoll 19/60, S. 6773, Mündliche Frage 51; bitte auch mit konkreten Zahlen unterlegen), und inwieweit folgt die Bundesregierung der Argumentation des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das hierauf bezogen mit Beschluss vom 29. November 2018 (5 L 1813/18.A) die Überstellung einer Schwangeren nach Italien untersagte, weil nach der Gesetzesänderung nicht mehr ohne konkrete individuelle Zusicherung davon ausgegangen werden könne, dass die schwangere Frau in Italien ausreichend und menschenwürdig untergebracht und versorgt würde (bitte ausführen)?