Überprüfung des späteren Attentäters von Hanau nach seiner Anzeige bei der Bundesanwaltschaft im November 2019
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Weshalb wurde laut Kenntnis der Bundesregierung nach der Anzeige des Amokläufers von Hanau T. R. gegen eine "unbekannte geheimdienstliche Organisation", welche der Bundesanwaltschaft bereits bestätigt im November des vergangenen Jahres vorlag (www.welt.de/regionales/hes sen/article206029405/Generalbundesanwalt-besta etigt-Kontakt-mit-mutmasslichem-Taeter.html), keine Überprüfung seiner Person aufgrund des bedenklichen Inhaltes durchgeführt, die zu einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 des Waffengesetzes (WaffG) – möglicherweise zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nach § 45 WaffG – hätte führen können, und wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit einer Verhinderung seines Amoklaufes vom 19. Februar 2020 durch diese Maßnahmen?