Überprüfung der Wirksamkeit der Änderung von § 7 Absatz 1 des Paßgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung nach der schriftlichen Erklärung (Bundestagsdrucksache 19/9468, Antwort zu Frage 2), dass der Bundesregierung keine Fälle seit Inkrafttreten der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) am 24. Juli 2017 bekannt sind, in denen einer Person der Pass entzogen wurde, weil der Verdacht bestand, dass eine Ausreise dem Zweck der weiblichen Genitalverstümmelung dienen soll, Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) ergriffen, wenn ja, welche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?