Übernahme der Reparatur- und Neuanschaffungskosten für Brillen bei SGB II-Leistungsbeziehern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es richtig, dass Reparaturkosten für Brillen für Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch die jeweiligen Träger der Leistungen übernommen werden müssen (vgl. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2013 – S 33 AS 46/12), und wie lauten die konkreten Ausführungsbestimmungen (Höhe Übernahme der Kosten usw.) für die Übernahme der Reparaturkosten?<br /> <br /> Stimmt die Aussage des Abgeordneten Karl Schiewerling (CDU, Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages) auf der Fachtagung des Bündnisses für ein menschenwürdiges Existenzminimum am 18. Februar 2013 in Berlin, dass die Kostenübernahme für Neuanschaffung von Brillen durch das Leistungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesichert ist (vgl. Quer, Die Zeitschrift für Erwerbslose und alle anderen, Nr. 5 März 2013, S. 23, www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php), und wie lauten die jeweiligen konkreten Ausführungsbestimmungen?