Übermittlung von vorliegenden Straftatbeständen an das BAMF im Ermittlungsverfahren zur Vergewaltigung Minderjähriger in Dortmund
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß Nummer 42a der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) über Straf- und Ermittlungsverfahren gegen einen Mann, der in Dortmund ein elfjähriges Mädchen und einen Monat später ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt haben soll, respektive über sicherheitsrelevante Erkenntnisse über diese Person seit Beginn seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland informiert worden, und wenn ja, wie hat sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Kontext dieser etwaigen Mitteilungen über Straf- und Ermittlungsverfahren und sicherheitsrelevante Erkenntnisse hinsichtlich der Bewertung dieser Person positioniert (die Antwort bitte nach den jeweils mitgeteilten Straftatbeständen, derentwegen gegen diese Person ermittelt worden ist, aufschlüsseln)?