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← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-57570

Übermittlung von Daten zur Begutachtung von Krankenhausabrechnungen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Dürfen Krankenhäuser im Rahmen der Begutachtung von Krankenhausabrechnungen nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Regel von einer Übermittlung der Daten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in speicher- oder vervielfältigbarer Form absehen, wenn ihnen stattdessen Verfahren zur Verfügung stehen, dem MDK die Daten in einem verschlüsselten Format zu übersenden, das zwar das Lesen für einen eingeschränkten Zeitraum erlaubt, jedoch Speichern, Drucken oder Vervielfältigen ausschließt (vor dem Hintergrund, dass keine gesetzliche Vorgabe für die Form der Übermittlung oder für eine Mindestdauer besteht und der MDK Sozialdaten, die ihm in diesem Zusammenhang bekannt wurden, im Sinne des Sparsamkeitsprinzips zum Schutz von Sozialdaten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten oder nutzen darf &ndash; vgl. die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 18/459)?