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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-257550

Übermittlung von Angaben nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche der in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) genannte Stelle (vgl. auch Anhang der AZRGDurchführungsverordnung, Spalte A, 35) ist zur Übermittlung der Angaben nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZR-Gesetz verpflichtet, wenn im Rahmen der Beantragung des Visums eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes durch eine Ausländerbehörde der Länder entgegengenommen wurde, und wie viele der nach § 30 Absatz 1 AZR-Gesetz zur Übermittlung verpflichteten Stellen besitzen im Sinne von § 30 Absatz 2 AZRGesetz die für eine Direkteingabe erforderlichen technischen Voraussetzungen?