Übermittlung der Chargenbezeichnung an den GKV-Spitzenverband im Rahmen der Verblisterung von Medikamenten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Problematik, dass der GKV-Spitzenverband aufgrund eines bestehenden Schiedsspruches und der Regelungen in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Zusammenhang mit der Verblisterung von Medikamenten nach mir vorliegenden Informationen auch nach diversen Gesprächen der Selbstverwaltung nach wie vor auf die Übermittlung der Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz eines E-Rezepts besteht, was bei der Verblisterung einzelner Tabletten nach meiner Überzeugung nicht realistisch ist, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu meinem Vorschlag, es – etwa bei einem Regress – so zu regeln, dass der den Arzneimittel-Schlauchblister ausgebende Apotheker im E-Rezept das konkrete Blisterzentrum notiert, das die jeweilige Chargenbezeichnung konkret zurückverfolgen kann, um schlussendlich die für 400.000 Patienten, deren Angehörige und deren Pflegepersonal entlastende Methode der Arzneimittel-Blister nicht an sich zu gefährden?