Überführung systemrelevanter Kohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass Kohlekraftwerke, deren gesetzliche Anordnung zur Reduzierung und Abschaltung in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 des Gesetzentwurfs zum Kohleausstiegsgesetz entsprechend §§ 34 und 35 ausgesetzt wird, im Markt bleiben und nicht in eine Reserve überführt werden?