Überarbeitung des § 71 SGB XI im Rahmen des aktuellen Pflegepersonalmangels
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung eine zeitgemäße und dem aktuellen Pflegepersonalmangel angemessene Überarbeitung des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XI, wonach als verantwortliche Pflegefachkräfte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 1 und 2 SGB XI grundsätzlich nur Personen in Betracht kommen, die den Abschluss einer Ausbildung als Gesundheits- oder Krankenpfleger oder als Altenpfleger vorweisen können, und damit einhergehend eine Zulassung von Heilerziehungspflegern als verantwortliche Pflegekräfte auch für den voll- oder teilstationären Bereich, folglich eine reguläre Anerkennung von Heilerziehungspflegern sowie vergleichbarer Ausbildungsberufe für den voll- und teilstationären Bereich bei Nachweis der notwendigen Berufserfahrung sowie der geforderten Fortbildungen, und wenn ja, bis wann, wenn nein, warum nicht?