Überarbeitung des § 211 StGB hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie steht die Bundesregierung zu Überlegungen, den Tatbestand des § 211 StGB um unbestimmte Rechtsbegriffe wie Heimtücke oder ggf. die niederen Beweggründe zu bereinigen, und welche Gründe liegen der Haltung zugrunde?