Tempo 30 für Wohngebiete (G-SIG: 11002558)
Änderung von § 30 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung: Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 Stundenkilometer für mit dem Zeichen 306 ausgeschilderten Vorfahrtsstraßen und 30 Stundenkilometer für alle anderen Innerortsstraßen