Teilnahme von Unternehmensvertretern an Sitzungen des Gemischten CETA-Ausschusses
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können nach Auffassung der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 5 der Geschäftsordnung auch beispielsweise Unternehmensvertreter als "Beobachter" an den Sitzungen teilnehmen, und welche konkreten Regeln sorgen für eine ausgeglichene Information aus erster Hand auch für Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften oder auch nationale Parlamente, das Europäische Parlament und EU-Mitgliedstaaten?