Teilerstattung der Kosten für den Abbau der Corona-Impfzentren aus dem Gesundheitsfonds
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die an mich herangetragene Rechtsauffassung einzelner Bundesländer, etwa die des Freistaats Bayern, dass anfallende Kosten für den Abbau der Corona-Impfzentren, auch wenn der Abbau erst ab dem 1. Januar 2023 erfolgen kann, zu deren vorangegangenem Betrieb zu rechnen sind und dass damit die Kosten für den Abbau der Impfzentren bzw. der mobilen Impf-Teams den Ländern auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden CoronavirusImpfverordnung weiterhin zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu erstatten sind, und wenn nein, aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus teilt die Bundesregierung diese Rechtsauffassung nicht?