Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen
Sicherstellung der Anwendung der Tarifglättungsvorschrift des EStG über den Veranlagungszeitraum 2022 hinaus für drei weitere Betrachtungszeiträume (2023 bis 2025, 2026 bis 2028 und 2029 bis 2031)