Strafzahlungen wegen Beibehaltung von § 4 Nummer 11b Umsatzsteuergesetz
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei Beibehaltung des geltenden § 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode von der Europäischen Union verhängte Strafzahlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden können, und wenn ja, wodurch?</span>