Strafverfahren bei nicht an die Familienkasse gemeldeten Verhältnisänderungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gibt es eine interne Weisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Familienkasse dahingehend, dass bei Verletzung der Pflichten zur Mitteilung der Veränderung in den Verhältnissen unabhängig vom konkreten Sachverhalt eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldbuße nur dann möglich ist, wenn der Schadensbetrag unter 1 500 Euro liegt (bitte mit Begründung)?