Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus
Hinwirken auf Ausschluss von der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei Begehung oder nachträglicher Rechtfertigung von Straftaten durch die Körperschaft; Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung<br /> <br /> Bezug: Weitere Einbringung in geänderter Fassung siehe BT-Drs 19/2580