Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus
Hinwirken auf Ausschluss von der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei Begehung von Straftaten durch Vertreter der Körperschaft in Verfolgung gemeinnütziger Zwecke; Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung<br /> <br /> Bezug: Vorherige Einbringung siehe BT-Drs 19/1985