Straftatbestand Edward Snowdens in den USA
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Hat die Bundesregierung auf ihre Verbalnote vom April 2014 und Erinnerung vom Frühsommer betreffend die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Edward Snowden in den USA inzwischen von der US-Regierung eine Antwort erhalten, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei den Vorwürfen im US-Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 an die deutsche Bundesregierung sowie in der Anklageschrift vom 14. Juni 2013 des US-Distriktgerichts Ost-Virginia um Dieb-stahl von Regierungseigentum (18 U.S.C. 641) und Verstoß gegen das US-Spionagegesetz von 1917 (verbotene Mitteilung nationaler Verteidigungsinformation und klassifizierter Geheimdienstinformationen an Unbefugte; 18 U.S.C. 793[d] bzw. 798[a] [3]), um politische Straftaten im Sinne von Artikel 4 Ab-satz 1 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrags von 1978 bzw. um Straftaten im Zusammenhang mit politischen Straftaten handelt, also eine Auslieferung Edward Snowdens an die USA hiernach nicht stattfinden darf, das Ersuchen also (wie es z. B. Irland durch den dortigen High Court am 6. Juli 2013 tat) abzulehnen ist?</p>