Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (G-SIG: 12020067)
<b>Bezug:</b> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 20 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BVerfGE 75, 329, 346f) Siehe auch C06 <br><br><b>Inhalt:</b> Erweiterung und Effektivierung des Umweltstrafrechts: Neufassung des 28. Abschnitts Strafgesetzbuch, u.a. Erweiterung von Strafvorschriften zur Luftverunreinigung, zu Lärm und anderen schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zum unerlaubten Betreiben von Anlagen, Einführung eines eigenständigen Bodenschutzstraftatbestands, Strafnormen für den unbefugten Umgang mit gefährlichen Gütern, Regelung der Strafbarkeit von Amtsträgern, Strafbarkeit von Verstößen gegen dem Schutz der Umwelt dienende Pflichten in Verwaltungsvorschriften, in Ausnahmefällen Eintritt der Strafbarkeit bei genehmigten Handlungen unter der Voraussetzung grob pflichtwidriger Ausnutzung; Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Strafgesetzbuch, Änderung der §§ 9, 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, der §§ 2 und 46 Atomgesetz, des § 41 Wasserhaushaltsgesetz sowie von zwei Ausführungsgesetzen zu Übereinkommen gegen Meeresverschmutzung. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Umweltkriminalität/Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität * Strafgesetzbuch/Änderung und Ergänzung versch. §§ StGB betr. Umweltkriminalität * Ordnungswidrigkeit/Änderung der §§ 9, 30 und 130 OWiG betr. Umweltkriminalität * Atomgesetz/Änderung der §§ 2 und 46 AtG betr. Umweltkriminalität * Wasserhaushaltsgesetz/ Änderung § 41 WHG betr. Umweltkriminalität * Meeresverunreinigung/ Änderung von zwei Ausführungsgesetzen betr. Umweltkriminalität * Luftreinhaltung/Verschärfung von Strafvorschriften * Lärmschutz/ Verschärfung von Strafvorschriften * Genehmigungsbedürftige Anlage/ Verschärfung von Strafvorschriften * Bodenschutz/Eigenständiger Bodenschutzstraftatbestand