Strafrechtsänderungsgesetz - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
Anpassung des Strafrechts an internetbasierte Täterstrukturen: Einführung eines Straftatbestands des internetbasierten und technisch beschränkten Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten, Katalog szenetypischer Delikte mit besonderer Gefährlichkeit der gehandelten Waren und Dienstleistungen; Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Begehung und Zulässigkeit der TKÜ;<br /> Einfügung § 126a Strafgesetzbuch und Änderung § 100a Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Beschluss der Justizministerkonferenz vom 17. November 2016 zur Unterbindung des öffentlichen Feilbietens von Gegenständen und Dienstleistungen zur Vorbereitung von Straftaten im Internet über das sog. Darknet<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Aufnahme in den Katalog der Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug, Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden gegen Postdienstleister auch über noch nicht eingegangene oder bereits ausgelieferte Sendungen;<br /> Zusätzliche Änderung § 5 Strafgesetzbuch sowie § 99 Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Beschluss eines Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2016 zur Unzulässigkeit des sog. retrograden Auskunftsverlangens (1 BGs 107/16)<br /> Beschluss der Justizministerkonferenzen vom 22. Juni und 17. November 2016; Abschlussbericht 2018 der Länderarbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht"<br /> Die Rechtsgrundlage zum Auskunftsverlangen ist textidentisch mit dem eigenständigen Gesetzesantrag auf BR-DRs 401/20 GESTA C164<br /> Siehe auch GESTA C133 und C202