Strafrechtsänderungsgesetz - Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung
Berücksichtigung bei der Strafzumessung einer "dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung" bei Straftaten gegen Amtsträger (Polizei, Justiz), gegen Hilfeleistende der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder Privatpersonen sowie gegen ehrenamtlich Tätige in sozialen Projekten wie der Flüchtlingshilfe;<br /> Änderung § 46 Strafgesetzbuch