... Strafrechtsänderungsgesetz - § 21 StGB (... StrÄndG) (G-SIG: 16019242)
<strong>Inhalt:</strong> Änderung § 21 Strafgesetzbuch: regelmäßiger Ausschluss einer Strafmilderung für Täter, die sich in einen selbstverschuldeten Rausch versetzt haben.<br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Mehrkosten. <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Strafgesetzbuch/Änderung § 21 StGB betr. Rauschdelikte * Rauschtat/ Ausschluss einer Strafmilderung bei Taten in selbstverschuldetem Rausch * Strafzumessung/Ausschluss einer Strafmilderung bei Taten in selbstverschuldetem Rausch</p> <p> </p>