... Strafrechtsänderungsgesetz - § 166 StGB (... StrÄndG)
Verdeutlichung der Zielrichtung des strafrechtlichen Schutzes religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen: Ersetzung der Tathandlungsbezeichnung „Beschimpfung“ durch „Herabwürdigung oder Verspottung“, Vorliegen einer Friedensstörung nicht erst bei eingetretener Störung oder deren konkreter Gefahr sondern bereits bei der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit;<br /> Änderung § 166 StGB<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.