... Strafrechtsänderungsgesetz - § 129a StGB - (... StRÄndG) (G-SIG: 10020267)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch C23 und C53 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Streichung des Tatbestands "Werben für eine terroristische Vereinigung" in § 129a StGB und in § 112 Abs. 3 StPO wegen der extensiven Auslegung durch die Rechtsprechung. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Strafgesetzbuch * Strafprozeßordnung * Terroristische Vereinigung * Innere Sicherheit