Strafrechtliche Einordnung einer Organentnahme bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Hirntoddiagnostik
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist eine Organentnahme bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Hirntoddiagnostik strafrechtlich einzuordnen, insbesondere im Hinblick auf Straftaten nach § 211 ff. (Straftaten gegen das Leben) und § 223 ff. (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) des Strafgesetzbuchs?