Strafrechtliche Bewertung des Meldeverfahrens von Personen auf ISAF-Listen in Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele Personen, die deutsche Stellen in Afghanistan auf eine der ISAF-Vorranglisten ohne „Tötungs“-Empfehlung gemeldet haben, wurden sodann mit dieser Handlungsempfehlung „Festnahme“ oder auch „Tötung“ jeweils auf nationale Targeting-Listen eines anderen ISAF-Truppenstellers übernommen und getötet, und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass deutsche Benennungen von Zielpersonen auf solche Listen in Kenntnis, dass andere Streitkräfte diese Personen entgegen deutscher Empfehlung „Festnahme“ auf „Tötungs-Listen“ setzen und durch Drohnen, Scharfschützen o. Ä. töten, strafrechtlich als vorsätzliche Beteiligung an der absichtlichen heimtückischen Tötung von Menschen zu werten ist?<br /> <br /> Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Von einer Veröffentlichung der Antwort in einer Bundestagsdrucksache wird daher abgesehen. Abgeordnete haben die Möglichkeit, in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages Einsicht in die Antwort zu nehmen.