Strafrechtliche Bewertung der Benennung angeblicher Aufständischer für Maßnahmenlisten der ISAF durch deutsche Militär- oder Sicherheitsbehörden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie rechtfertigt die Bundesregierung auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (v. a. einer bedingt vorsätzlichen Mordteilnahme) die laufende Praxis deutscher Militär- oder Sicherheitsbehörden, in Afghanistan angebliche Aufständische für diverse Maßnahmenlisten der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan zu benennen, obwohl die Bundesregierung dabei in Kenntnis entsprechender Vorgehensweisen nicht ausschließen kann, dass die betreffenden Personen daraufhin in Afghanistan oder Pakistan u. a. durch Drohnenangriffe von US-Stellen getötet werden (vgl. Antworten der Bundesregierung auf meine zahlreichen Anfragen sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/2884 zu Frage 27), und wie beurteilt die Bundesregierung ebenfalls strafrechtlich die Praxis des Bundeskriminalamtes sowie wohl weiterer deutscher Sicherheitsbehörden, laufend an ausländische Partnerdienste Personaldaten über aus Deutschland ausreisende „Gefährder“ zu übermitteln, ohne dabei eine Datenverwendung zu deren Tötung auszuschließen, wie – einer Strafanzeige des Richters am Oberlandesgericht Thomas Schulte-Kellinghaus zufolge – der Präsident des Bundeskriminalamtes Jorg Ziercke schon am 21. Juni 2006 öffentlich eingeräumt haben soll (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 8. Januar 2011, taz vom 12. Januar 2011)?